CSDD oder CS3D: Due Diligence im Mittelpunkt der neuen EU-Verordnung

CSDD oder CS3D: Due Diligence im Mittelpunkt der neuen EU-Verordnung

Mit der CSDDD wird der Begriff der unternehmerischen Sorgfaltspflicht in Bezug auf den Umweltschutz und die Achtung der Menschenrechte in das europäische Recht eingeführt. Dieses neue Instrument, das die CSRD stärkt, wird es auch ermöglichen, in der EU tätige Unternehmen für die potenziellen Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit sowie für die Aktivitäten ihrer gesamten Wertschöpfungskette zur Rechenschaft zu ziehen.

François Tréfois

François Tréfois

CSR & ESG Expert

Aktualisiert:
19/7/2024
Veröffentlichung :
18/1/2024

Die Richtlinie Corporate Sustainability Due Diligence wurde am 24. April 2024 nach zähen Verhandlungen zwischen dem Europäischen Parlament, der Europäischen Kommission und dem Europäischen Rat endgültig verabschiedet.

Diese neue Richtlinie steht im Einklang mit der CSRD und führt auf europäischer Ebene das Konzept der Sorgfaltspflicht ein, dem sich Unternehmen in Kürze in Bezug auf Menschenrechte und Umweltschutz unterwerfen müssen.

Sie wird auch die verschiedenen nationalen Gesetze, die dieses Konzept bereits integriert haben, innerhalb der Europäischen Union harmonisieren.

CSDD oder CS3D, was ist das?

Die CSDD, für Corporate Sustainability Due Diligence Directive, ist eine EU-Richtlinie, die Unternehmen eine Sorgfaltspflicht im Bereich der Nachhaltigkeit auferlegen soll, die mit der Achtung der Menschenrechte und dem Schutz der Umwelt verbunden ist. Sie wird auch als CS3D bezeichnet.

Diese Richtlinie verpflichtet die Unternehmen, dafür zu sorgen, dass ihre Aktivitäten nicht umweltschädlich sind und im Einklang mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte durchgeführt werden. Diese Sorgfaltspflicht gilt nicht nur für die direkten Aktivitäten des Unternehmens, sondern auch für einen großen Teil seiner Wertschöpfungskette, d.h. er umfasst seine Tochtergesellschaften, seine Lieferkette und die Aktivitäten aller seiner Geschäftspartner. Andererseits ist das Ende der Lebensdauer von Produkten (Vernichtung, Recycling und Abfallbewirtschaftung) von der Richtlinie nicht betroffen.

Unternehmen, die der CSRD unterliegen, müssen in ihrer CSRD-Nachhaltigkeitsberichterstattung Informationen über die identifizierten Risiken, die zur Minderung dieser Risiken ergriffenen Maßnahmen und die als Ergebnis dieser Maßnahmen beobachteten Ergebnisse veröffentlichen.

Diejenigen, die nicht der CSDD unterliegen, müssen auf ihrer Website eine jährliche Erklärung zu den von der CSDD abgedeckten Themen veröffentlichen.

Der Schlüsselbegriff der Due Diligence oder Sorgfaltspflicht

Was ist die Sorgfaltspflicht von Unternehmen konkret?

Während dieser Begriff weltweit relativ unterschiedliche Anwendungsbereiche hat, kann er im Rahmen der CSDD definiert werden als die Verpflichtung der Unternehmen, Risiken im Bereich der Menschenrechte, der Umwelt und der Governance zu vermeiden, die mit ihrer eigenen Tätigkeit und der ihrer Tochtergesellschaften, Subunternehmer und Zulieferer verbunden sind.

 

Der Begriff der Prävention ist von zentraler Bedeutung. Er bedeutet, dass Unternehmen in der Lage sein müssen, diese Risiken zu antizipieren, und sich nicht damit begnügen dürfen, die Probleme zu lösen, wenn sie erst einmal aufgetreten sind. Das bedeutet, dass Unternehmen die Risiken, denen sie und ihre Stakeholder ausgesetzt sind, vollständig erfassen und einen Vigilanzplan aufstellen müssen, um die identifizierten Risiken zu vermeiden.

Jede Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen kann bestraft werden. Im Falle eines nachgewiesenen Problems muss das Unternehmen nachweisen können, dass das Problem trotz eines zuverlässigen Präventionsprozesses zur Verringerung des Auftretens und der Tragweite des Problems aufgetreten ist.

Welche Verpflichtungen haben Unternehmen?

Die CSDD führt daher neue Verpflichtungen für Unternehmen ein, die mit der Sorgfaltspflicht und den von der Europäischen Union im Rahmen desEuropean Green Deal festgelegten Zielen zusammenhängen.

In Bezug auf die Sorgfaltspflicht in Bezug auf Menschenrechte und Umwelt müssen die Unternehmen :

  • die Sorgfaltspflicht in ihre Governance-Politik (Verhaltenskodex, Verfahren usw.) und ihr Risikomanagementsystem integrieren
  • Ermittlung tatsächlicher oder potenzieller nachteiliger Auswirkungen im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit und ihrer Wertschöpfungskette (mit Ausnahme von Altprodukten)
  • Entwicklung eines Systems zur Vorhersage, Abschwächung oder Beendigung potenzieller oder tatsächlicher negativer Auswirkungen
  • Verfahren zur Entgegennahme und Bearbeitung von Beschwerden einführen
  • die Wirksamkeit der eingesetzten Richtlinien und Vigilanzmaßnahmen zu überprüfen
  • Öffentliche Kommunikation über die Sorgfaltspflicht und die Politik in diesem Bereich

Die CS3D beinhaltet auch Verpflichtungen in Bezug auf die Umweltpolitik der Unternehmen. Die Unternehmen müssen sich verpflichten, einen Übergangsplan zu verabschieden, der auf das Ziel ausgerichtet ist, die Erderwärmung auf 1,5 Grad zu halten, was mit dem im Pariser Abkommen von 2015 festgelegten Ziel in Verbindung steht. Es handelt sich hierbei um eine Mittelverpflichtung. Um dies zu erreichen, müssen sie :

  • die Risiken des Klimawandels für ihre Aktivitäten zu identifizieren
  • Konkrete Maßnahmen umsetzen, die es ermöglichen, den begonnenen Übergangsplan zu verfolgen
  • Einen Finanzplan erstellen, der es ermöglicht, diese Maßnahmen zu unterstützen und die mit dem Klimawandel verbundenen Risiken zu antizipieren

Ursprünglich wollte die Europäische Kommission auch die Vergütung des Direktors des Unternehmens an die effektive Umsetzung des Klimawandelplans koppeln, um sicherzustellen, dass sich die ergriffenen Maßnahmen nicht auf Ankündigungseffekte beschränken. Diese Verpflichtung wurde vom Europäischen Rat nicht akzeptiert.

Die starken Verbindungen der CS3D mit der CSRD

Die Richtlinie Corporate Sustainability Due Diligence steht in engem Zusammenhang mit der CSRD, die am 1. Januar 2024 in Kraft treten wird. Sie ergänzt in gewisser Weise die Richtlinie über die nichtfinanzielle Berichterstattung über ESG-Indikatoren, indem sie bestimmte Elemente vorschreibt, über die die Unternehmen dann im Rahmen der CSRD berichten müssen.

Die augenfälligsten Verbindungen betreffen wenig überraschend die Umweltdimension. So verpflichtet der Due-Diligence-Prozess die Unternehmen dazu, eine Kartierung der mit ihren Geschäften verbundenen Risiken in Bezug auf die Nachhaltigkeit vorzunehmen. Im Rahmen der CSRD ist dies ein Thema, über das sie bei ihrer Analyse der doppelten Materialität berichten müssen.

Ebenso zwingt die CSDD die Unternehmen, einen Klimawandelplan zu haben , der auch einen Kohlenstoffpfad. Dies ist ebenfalls ein Thema, über das sie im Rahmen der CSRD berichten müssen, indem sie sich Ziele für die Reduzierung ihrer Treibhausgasemissionen bis 2030 und 2050 setzen, die mit dem Europäischen Grünen Pakt in Einklang stehen, der wiederum mit den Pariser Abkommen verknüpft ist.

Wer ist von CSDD betroffen?

Ursprünglich sollte die CS3D mehrere zehntausend Unternehmen betreffen, doch die letzten Verhandlungen im Europäischen Rat haben die Schwellenwerte für die Anwendung weitgehend gesenkt.

Betroffen sind europäische Unternehmen, die die folgenden Kriterien erfüllen:

  • Mehr als 1.000 Beschäftigte
  • Ein Umsatz von über 450 Mio. Euro weltweit

Dies entspricht also etwa 5.300 Unternehmen gegenüber 15.000 in der ursprünglichen Fassung der Richtlinie.

Wie bei der Anwendung der CSRD unterliegen bestimmte außereuropäische Unternehmen den gleichen Verpflichtungen, wenn sie die folgenden Kriterien erfüllen: 

  • Erwirtschaften Sie einen Umsatz von mindestens 450 Millionen Euro innerhalb der Europäischen Union

Dies gilt auchfür europäische und außereuropäische Unternehmen, die außerhalb der Anwendungsschwellen liegen, aber Muttergesellschaft eines Unternehmens sind, das die Schwellenwerte erreicht.

Schließlich unterliegen auch europäische und außereuropäische Unternehmen oder Muttergesellschaften der CSDDD, wenn: 

  • in der EU Franchise- oder Lizenzverträge mit Drittunternehmen abgeschlossen haben
  • deren Vereinbarungen eine gemeinsame Identität, ein gemeinsames Geschäftskonzept und die Anwendung einheitlicher Geschäftsmethoden gewährleisten
  • wenn der Vertrag einen Betrag von mehr als 22,5 Mio. € umfasst
  • und wenn das Unternehmen oder die Muttergesellschaft einen weltweiten Nettoumsatz von mehr als 80 Mio. € hat

Die CS3D sollte auch für Unternehmen gelten, die in bestimmten, als risikoreich eingestuften Branchen tätig sind (Textilien, Landwirtschaft, Lebensmittelindustrie, Bergbau, Handel mit landwirtschaftlichen Rohstoffen, Bautätigkeiten...), doch zum gegenwärtigen Zeitpunkt wurde dieser Ansatz aufgegeben.

Kontrolle und Sanktionen

Die Umsetzung der mit der CSDD verbundenen Verpflichtungen wird natürlich überwacht werden. Jeder EU-Mitgliedsstaat muss die Kontrollbehörde benennen, die innerhalb des Landes für die Überwachung der Einhaltung aller mit der Richtlinie verbundenen Verpflichtungen zuständig ist.

Parallel dazu wird die Europäische Kommission ein europäisches Netzwerk einrichten, das sich aus Vertretern der Kontrollbehörden jedes Mitgliedslandes zusammensetzt.

Die EU-Mitgliedstaaten bleiben frei bei der Festlegung von Sanktionen für Unternehmen, die in ihrem Hoheitsgebiet tätig sind und gegen die in der CS3D-Richtlinie festgelegten Verpflichtungen verstoßen.

Dennoch hat die Europäische Kommission die Tür zu einem relativ schweren Sanktionsfeld geöffnet, das weit über die im Rahmen der CSRD umgesetzten Sanktionen hinausgehen kann.

Der von der Europäischen Kommission festgelegte Rahmen besagt, dass die finanziellen Sanktionen im Verhältnis zum weltweiten Umsatz des betreffenden Unternehmens stehen müssen, was an die Arten von Sanktionen erinnert, die bereits im Rahmen der DSGVO umgesetzt wurden. Allerdings darf diese Sanktion nicht mehr als 5% des Umsatzes des Unternehmens betragen.

Die Kommission stützt sich auch auf das "Name and Shame "-Prinzip, bei dem die Namen von Unternehmen, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, öffentlich bekannt gegeben werden, um den Druck der verschiedenen Interessengruppen zu erhöhen.

Schließlich wurde diese Option, obwohl in der ursprünglichen Fassung der Richtlinie das Unternehmen im Falle eines tatsächlichen Umweltschadens oder einer nachgewiesenen Verletzung der Menschenrechte zivilrechtlich haftbar gemacht wurde, vom Europäischen Rat nicht gewählt. Sie hätte es der geschädigten natürlichen oder juristischen Person ermöglicht, im Schadensfall eine finanzielle Entschädigung zu erhalten. Es bleibt also den einzelnen Staaten überlassen, ob sie diese Klarstellung später bei der Umsetzung der Richtlinie in ihr nationales Recht hinzufügen oder nicht.

Die Verantwortung der engagierten Unternehmen

Zu diesem Sanktionspaket kommen noch die Sanktionen im Zusammenhang mit der zivilrechtlichen Haftung des Unternehmens bei tatsächlichen Umweltschäden oder nachgewiesenen Menschenrechtsverletzungen hinzu.

So haftet das Unternehmen unter bestimmten Bedingungen für direkte Schäden, die einer natürlichen oder juristischen Person entstehen:

  • es wurde nachgewiesen, dass das Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig die Sorgfaltspflicht im Zusammenhang mit der Vermeidung, Abschwächung oder Beendigung potenzieller oder tatsächlicher negativer Auswirkungen nicht erfüllt hat
  • infolge des oben genannten Verstoßes dem durch das innerstaatliche Recht geschützten rechtlichen Interesse der natürlichen oder juristischen Person Schaden zugefügt hat

Diese Haftung gilt nicht, wenn der Schaden nur von einem oder mehreren der Geschäftspartner verursacht wurde, die seine Wertschöpfungskette bilden.

Sobald die Haftung des Unternehmens nachgewiesen ist, kann die geschädigte natürliche oder juristische Person eine vollständige Wiedergutmachung des Schadens unter Beachtung des nationalen Rechts des Landes, in dem der Schaden gemeldet wurde, beanspruchen.

Wie sieht der Zeitplan für die Umsetzung der CSDD aus?

Da die CSDDD noch nicht in Kraft getreten ist, steht der Zeitplan für die Umsetzung derzeit noch nicht fest.

Die Richtlinie wurde am 24. April 2024 vom Europäischen Parlament verabschiedet. Die Mitgliedsländer der Europäischen Union haben nun zwei Jahre Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

Die tatsächliche Anwendung dürfte daher nicht vor 2026erfolgen.

Diese Anwendung wird schrittweise erfolgen, je nach Größe der betroffenen Unternehmen. Sie haben ab dem Inkrafttreten der Richtlinie Zeit, um die Richtlinie einzuhalten
:↪Lo_Cf_200D↩

  • 3 Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie für europäische Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von mehr als 1,5 Milliarden Euro und für nicht-europäische Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 1,5 Milliarden in der EU.
  • 4 Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie für europäische Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von mehr als 900 Mio. EUR sowie für nicht-europäische Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 900 Mio. EUR innerhalb der EU.
  • 5 Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie für europäische Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem Umsatz von mehr als 450 Millionen Euro und für nicht-europäische Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 450 Millionen Euro auf dem Gebiet der EU.

Eine Regelung, die bereits in ganz Europa angewendet wird

Das Konzept der Due Diligence oder Sorgfaltspflicht hat bereits Eingang in die nationalen Gesetzgebungen mehrerer europäischer Länder gefunden.

In Frankreich gibt es sie seit dem 21. Februar 2017, dem Tag der Verabschiedung des Gesetz Nr. 2017-399. Dieses betrifft französische Unternehmen mit mehr als 5 000 Beschäftigten und ausländische Unternehmen mit mehr als 10 000 Beschäftigten in Frankreich. Dieses Gesetz verpflichtet die betroffenen Unternehmen, einen Vigilanzplan für soziale und ökologische Problematiken in Bezug auf ihre Aktivitäten sowie die ihrer Tochtergesellschaften und Geschäftspartner in Frankreich und im Ausland einzurichten. Ein obligatorischer Umweltübergangsplan wird hingegen nicht erwähnt.

Deutschland hat eine ähnliche Regelung im Jahr 2021 durch das Gesetz LkSG (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz), das sogenannte Gesetz zur Sorgfaltspflicht in der Lieferkette. Dieses Gesetz verpflichtet Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten (1.000 ab dem 1. Januar 2024) in Deutschland dazu, einen Plan zur Vermeidung und Minderung von Umweltrisiken und potenziellen Menschenrechtsverletzungen in ihrem Unternehmen zu erstellen. Diese Verpflichtung berücksichtigt auch die gesamte Wertschöpfungskette der betroffenen Unternehmen in Deutschland und im Ausland.

Ähnliche Regelungen gibt es auch außerhalb der EU. Zu nennen sind hier insbesondere der Modern Slavery Act in Großbritannien, der seit 2015 wirksam ist, oder der ULFPA in den USA, der 2021 eingeführt wird.

Die CSDD hat daher auch die Aufgabe, die bereits bestehenden Regelungen innerhalb der EU zu harmonisieren.

Die CS3D ist keineswegs nur eine Kopie der nationalen Regelungen, sondern erweitert deren Anwendungsbereich und stärkt die Möglichkeit von Sanktionen für Unternehmen, die sich nicht an ihre Verordnung halten, obwohl diese weiterhin dem Willen der für die Umsetzung zuständigen Mitgliedstaaten unterliegen.

Quellen:

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