Sie arbeiten in einem Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern in Frankreich (Kontinentaleuropa)? Oder in einer Einrichtung mit 250 Mitarbeitern in den Überseedepartements?
Seit 2010 müssen Sie alle vier Jahre die Treibhausgasemissionsbilanz (BEGES) Ihres Unternehmens auf der Website der ADEME veröffentlichen.
Mit der Verabschiedung des Dekrets Nr. 2022-982 vom 1. Juli 2022 ändern sich jedoch die Spielregeln, sodass das gesetzlich vorgeschriebene Treibhausgasemissionsziel (BEGES) anspruchsvoller und umfassender wird.
So wird das BEGES seit dem 1. Januar 2023 in Bezug auf die Buchführung der Treibhausgasemissionen ehrgeiziger, insbesondere in Bezug auf vier Schlüsselpunkte, die unbedingt bekannt sein müssen, um konform zu bleiben und Sanktionen zu vermeiden.
1. Die obligatorische Buchführung über indirekte Emissionen
Bisher waren nur die direkten Emissionen (Scope 1) und die Emissionen aus dem Energieverbrauch (Scope 2) im Rahmen des BEGES verpflichtend.
Nun, mit dem Inkrafttreten des neuen Dekrets, müssen Organisationen, die vom BEGES betroffen sind, ihre signifikanten indirekten Emissionen (Scope 3) zwingend in ihre Treibhausgasbilanzierung einbeziehen.
Die indirekten Scope-3-Emissionen werden oft nicht berücksichtigt, da sie schwieriger zu erfassen sind.
In einigen Branchen wie der verarbeitenden Industrie sind 80-90% der Unternehmensemissionen auf Scope 3 zurückzuführen, insbesondere auf den Einkauf.
Letztendlich stärkt diese Entwicklung des BEGES nur die bereits sehr strategische Position des Einkaufs innerhalb der Unternehmen. Die Integration strenger CO2-Kriterien, zusätzlich zu den bereits bestehenden sozioökonomischen und ökologischen Kriterien, in die Strategien für eine verantwortungsbewusste Beschaffung wird für viele Unternehmen zu einer Notwendigkeit werden.
Was sind "signifikante indirekte Emissionen"?
Wesentliche indirekte Emissionen umfassen Scope-2-Emissionen, die mit Energie in Verbindung stehen, und Scope-3-Emissionen, die mit Transport und gekauften und verkauften Produkten in Verbindung stehen.
Diese wesentlichen indirekten Emissionen müssen von den Unternehmen anhand einer bestimmten Methodik und bestimmter Kriterien ermittelt werden. Das Kriterium des Umfangs muss dabei eine wichtige Rolle spielen und mindestens 80% der indirekten Emissionen ausmachen. Die anderen fünf Kriterien sind fakultativ:
- Ebene des Einflusses,
- strategische Bedeutung und Verwundbarkeit,
- sektorspezifische Leitlinien,
- Unterauftragsvergabe,
- Anstellung von Personal,
2. Neue Pflicht zur Erstellung eines Übergangsplans
Die zweite große Entwicklung des BEGES betrifft die Handlungsfähigkeit der CO2-Bilanz.
Von nun an müssen die vom BEGES betroffenen Unternehmen obligatorisch einen "Übergangsplan" erstellen, der aus :
- einer Bilanz vergangener Aktionen,
- von mittel- und langfristigen Zielen,
- eines Aktionsplans mit quantifizierten erwarteten Reduktionen, und zwar für jedes Scope.
Diese neue Maßnahme sollUnternehmen dazu ermutigen, eine umfassende, genaue und umsetzbare Kohlenstoffstrategie zu entwickeln. Dies ist eine wichtige Entwicklung für Organisationen, die von einer "Berichterstattungs"- zu einer "Steuerungs"-Sichtweise übergehen müssen.
Dieser Wandel dürfte zu tiefgreifenden Veränderungen in der Geschäftstätigkeit der Unternehmen führen, da der Kohlenstoff zu einem unumgänglichen Steuerungskriterium wird.
3. Die Konsolidierung der Kohlenstoffbilanz erleichtert
Das neue BEGES-Dekret erleichtert die Erstellung einer CO2-Bilanz für Tochtergesellschaften innerhalb eines Konzerns.
Nun kann die juristische Person (SIREN) leichter und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel L. 233-16 des Handelsgesetzbuchs die Bilanzen aller oder einiger ihrer Niederlassungen (SIRET) in ihrer Treibhausgasbilanz konsolidieren.
Die Bedingung, dass die Unternehmen einer Gruppe denselben NAF-Code auf Ebene II teilen müssen, um ihre Treibhausgasbilanz zu konsolidieren, wurde aufgehoben.
Leider bestehen weiterhin mehrere Einschränkungen. Insbesondere für Konzerne mit Tochtergesellschaften im Ausland, die ihr BEGES nur mit den Unternehmen auf französischem Boden konsolidieren können.
4. Höhere Strafen für die Nichterfüllung des Treibhausgasemissionsberichts
Der letzte Punkt, der zu beachten ist, betrifft die verhängten Geldstrafen, die nach oben korrigiert wurden.
Unternehmen, die ihr gesetzlich vorgeschriebenes Treibhausgasemissionsziel (BEGES) nicht erreichen, müssen nun 10.000 € bzw. 20.000 € im Wiederholungsfall zahlen. Dieser Betrag ist fast siebenmal höher als die alte Version des BEGES, die eine Geldstrafe von 1.500€ vorsah.
Schlussfolgerung: Wie kann man sich auf den neuesten Stand der neuen regulatorischen Anforderungen für das BEGES bringen?
Wie Sie sicher bemerkt haben, sind die neuen BEGES-Verpflichtungen Teil der Dekarbonisierungsstrategie Frankreichs und entsprechen den internationalen Vorschriften, die angesichts des Klimadrangs immer anspruchsvoller werden.
Daher ist es heute das Mindeste, mit den Vorschriften Schritt zu halten, um Sanktionen zu vermeiden und vor allem nicht an Wettbewerbsfähigkeit zu verlieren. Dies kann und muss durch die Einführung einer Plattform für die CO2-Bilanzierung geschehen.
Möchten Sie sicherstellen, dass Ihr Unternehmen in der Lage ist, die Anforderungen des neuen BEGES zu erfüllen? Nehmen Sie Kontakt mit dem Traace-Team auf.
Quellen
1. https://www.ecologie.gouv.fr/decret-bilan-des-emissions-gaz-effet-serre-beges
2. https://bilans-ges.ademe.fr/